Der Stellungnahme der Berufsberatung der IV-Stelle vom 8. September 2022 (act. 7.2/164), in welcher die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht und einige dem Versicherten angeblich noch zumutbare Tätigkeiten genannt werden, kann insoweit nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb, weil sie von einem unzutreffenden medizinischen Anforderungsprofil ausgeht. Die H. äusserte sich – auf ausdrückliche Anfrage der Sachbearbeitung hin (vgl. act. 7.2/162) – in Bezug auf eine Tätigkeit, bei der folgendes zu beachten sei: "körperlich leicht, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen, keine Überschulterarbeiten".