Der Beschwerdeführer würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, rein geistige Arbeiten einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, gänzliche berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Der Stellungnahme der Berufsberatung der IV-Stelle vom 8. September 2022 (act.