Was die Frage angeht, ob es aus IV-rechtlicher Sicht als realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz Fehlens jeglicher einschlägiger erwerbsbezogener Erfahrungen im Alter von 59.5 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch in eine Arbeit mit rein geistigem Anforderungsprofil wechseln kann, muss dies verneint werden. Der Beschwerdeführer würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, rein geistige Arbeiten einstellte.