Davon abgesehen wird er sich seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse auch nicht in anderen handwerklich bzw. körperlich geprägten Tätigkeiten zunutze machen können, da für ihn eben nur noch rein geistige Arbeiten zumutbar sind. Was die Frage angeht, ob es aus IV-rechtlicher Sicht als realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz Fehlens jeglicher einschlägiger erwerbsbezogener Erfahrungen im Alter von 59.5 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch in eine Arbeit mit rein geistigem Anforderungsprofil wechseln kann, muss dies verneint werden.