Seite 13 Werkstattchef in einem Bedachungsunternehmen. In den von ihm einst ausgeübten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen unbestrittenermassen nicht mehr einsetzbar. Davon abgesehen wird er sich seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse auch nicht in anderen handwerklich bzw. körperlich geprägten Tätigkeiten zunutze machen können, da für ihn eben nur noch rein geistige Arbeiten zumutbar sind.