Das Bundesgericht hat generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Beim Versicherten liegen aber augenscheinlich besondere Umstände vor. Betrachtet man dessen Erwerbsbiographie, so hatte er ursprünglich nach der obligatorischen Schulzeit eine zweieinhalbjährige Berufsanlehre zum Maschinisten, Fachrichtung Schreinerei, absolviert.