c) Es stellt sich nun nach dem Gesagten die Frage, ob der Versicherte nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit, das heisst eine volle Arbeitsfähigkeit für rein geistige Tätigkeiten, erwerblich verwerten kann. Das Bundesgericht hat generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt.