b) Vorliegend bestand (erst) im Mai 2022 mit der damaligen Stellungnahme des RAD Klarheit über das medizinisch-theoretische Resterwerbspotential des Beschwerdeführers. Zu jenem Zeitpunkt war dieser rund 59.5 Jahre alt. Bis zum ordentlichen Rentenalter verblieben ihm mithin noch etwas mehr als fünf Jahre.