Angemerkt sei schliesslich noch, dass die behandelnden Ärzte der D. eine operative Revision am Rücken vorgeschlagen haben, was der Versicherte aber offenbar ablehnt. Der RAD hat diesbezüglich jedenfalls auf das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht verzichtet, was nachvollziehbar erscheint. Der Gesundheitsschaden ist in diesem Sinne als dauernd anzusehen.