Seite 11 für geistige Arbeiten keine Einschränkung vorliegt. Inwieweit der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit für geistige Tätigkeiten, wie sie aus medizinisch-theoretischer Sicht anzunehmen ist, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann, wird nachstehend zu thematisieren sein (vgl. E. 4). Angemerkt sei schliesslich noch, dass die behandelnden Ärzte der D. eine operative Revision am Rücken vorgeschlagen haben, was der Versicherte aber offenbar ablehnt.