Wohl ist darauf hinzuweisen, dass die G., bei welcher der Versicherte in Behandlung steht, in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2021 (act. 7.2/149) eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Rahmen von 1 - 2 Stunden pro Tag als zumutbar erachtete. Es fehlen allerdings jegliche Angaben dazu, wie eine entsprechende adaptierte Tätigkeit aussehen würde. Dass sodann die Suva-Beurteilung, gemäss welcher dem Versicherten grundsätzlich eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei, keine Zweifel an den Einschätzungen des RAD zu erwecken vermag, ergibt sich bereits anhand obiger Erwägungen (vgl. E. 3.2).