Seite 10 d) Laut den vorstehend dargestellten Einschätzungen des RAD besteht beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur, wie auch für jegliche körperlichen Arbeiten, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wohingegen in einer rein geistigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Vorliegend sind keine begründeten Zweifel an dieser Beurteilung auszumachen. Der RAD beschreibt anschaulich, dass die Schulter- und Rückenschmerzen des Versicherten diesen in hohem Masse bei jeder körperlichen Tätigkeit handicapieren.