Der Versicherte habe zeitlebens als Grobmotoriker gearbeitet. Eine rein kognitive Ausbildung sei für einen Arbeitenden, der stets nur mit seinem Körper als Produktionsmittel gearbeitet habe, schwierig, insbesondere so das 50. Lebensjahr überschritten worden sei. Der genannte sozialmedizinische Zusammenhang sei für den RAD als Arbeitsmediziner in diesem Fall gegeben, sodass die verkürzte Antwort des RAD eben gelautet habe, dem Versicherten sei eine rein geistige Arbeit im 60. Lebensjahr stehend nicht mehr möglich.