In einer weiteren Ergänzungsfrage wollte die IV-Stelle wissen, weshalb der Beschwerdeführer für rein geistige Arbeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht qualifiziert sei, obwohl eine nahezu uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeiten vorliege. Der RAD erklärte dazu, für rein geistige Arbeiten sei so gut wie jeder körperlich Handicapierte in der Lage; in der arbeitsteiligen Welt der entwickelten Industrienationen sei jedoch für eine rein geistig ausgerichtete Erwerbsarbeit in der Regel eine hohe Qualifikation notwendig, um ein wirtschaftlich relevantes Einkommen erzielen zu können. Der Versicherte habe zeitlebens als Grobmotoriker gearbeitet.