Für rein geistige Arbeiten sei eine nahezu uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, allerdings sei der Versicherte hierfür aus RAD-Sicht nicht qualifiziert. Bezüglich Adaptionsprofil sei zu beachten, dass es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln müsse, ohne Zwangshaltungen und ohne Überschulterarbeiten.