Mit anderen Worten bieten die Abklärungen des Unfallversicherers keine Handhabe für eine gesetzeskonforme Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Im Hinblick auf die vorzunehmende Rentenprüfung ist damit aber noch nicht gesagt, dass in den Akten, welche die Vorinstanz dem Obergericht eingereicht hat, jegliche schlüssigen Angaben zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit fehlen. Vielmehr ist im Folgenden konkret zu prüfen, ob die erwähnten Stellungnahmen des RAD vom 4. Februar 2022 bzw. vom 9. Mai 2022 eine hinreichende Grundlage für den Entscheid über das Rentenbegehren zu bilden vermögen.