3.3 a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hätte die IV-Stelle zur Beantwortung der Frage, welche Arbeiten für den Beschwerdeführer leidensangepasst sind, nicht einfach auf die Verfügung der Suva abstellen dürfen, da hierdurch der Gesundheitszustand des Versicherten, wie er für die Invalidenversicherung massgebend ist, nicht vollständig erfasst wird. Mit anderen Worten bieten die Abklärungen des Unfallversicherers keine Handhabe für eine gesetzeskonforme Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung.