In einer weiteren Beurteilung vom 9. Mai 2022 attestierte der RAD dem Beschwerdeführer eine hochgradige Handicapierung zufolge einer Instabilität der Lendenwirbelsäule (act. 7.2/158). Der Suva ihrerseits waren die vom Versicherten als zunehmend erlebten Rückenschmerzen durchaus bekannt, doch hatte sie am 14. Februar 2020 bzw. 12. Juni 2020 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit Schädigungen der Lendenwirbelsäule ausdrücklich abgelehnt, mit Verweis auf das Fehlen eines rechtsgenüglichen Nachweises der Unfallkausalität (act. 7.2/85). Diese Beurteilung blieb offenbar unbestritten.