Seite 8 Sinne hatte auch der RAD in einer Stellungnahme vom 4. Februar 2022 vom Vorliegen einer erheblichen Belastungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule und von erheblichen Rückenbeschwerden bei kleinsten körperlichen Anforderungen, welche andauern würden, gesprochen (act. 7.2/152). In einer weiteren Beurteilung vom 9. Mai 2022 attestierte der RAD dem Beschwerdeführer eine hochgradige Handicapierung zufolge einer Instabilität der Lendenwirbelsäule (act.