Gleichwohl erscheint es verfehlt, die von der Suva bestimmte angepasste Tätigkeit für die Berechnung der Rente der Invalidenversicherung heranzuziehen. Die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b). Zudem entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6). Das Adaptionsprofil der Suva ist darauf ausgelegt, den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.