In letzterem Entscheid erwog der Unfallversicherer hinsichtlich Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit namentlich, der Versicherte sei in einer mittelschweren Arbeit weiterhin vollzeitig einsetzbar. Dauerhaftes Arbeiten über Kopf, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität sowie repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Gemäss diesen Ausführungen ist das von der Suva festgelegte Adaptionsprofil in der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle also soweit korrekt zitiert. Gleichwohl erscheint es verfehlt, die von der Suva bestimmte angepasste Tätigkeit für die Berechnung der Rente der Invalidenversicherung heranzuziehen.