b) Wie oben unter A. ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer im September 2014 einen Arbeitsunfall erlitten. Bezüglich dessen Restfolgen gewährte die Suva mit Verfügung vom 16. August 2017 eine Integritätsentschädigung von 15 % (act. 7.2/67.65), mit Verfügung vom 23. November 2020 eine Übergangsrente von 14 % für die Zeit vom 1. Juli - 8. November 2020 (act. 7.2/114) und mit Verfügung vom 9. April 2021 eine (unbefristete) Rente von 12 % (act. 7.2/129). In letzterem Entscheid erwog der Unfallversicherer hinsichtlich Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit namentlich, der Versicherte sei in einer mittelschweren Arbeit weiterhin vollzeitig einsetzbar.