In Anlehnung an den Entscheid der Suva vom 9. April 2021 sei indessen die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar zu betrachten. Für eine leidensangepasste mittelschwere Tätigkeit (ohne dauerhaftes Arbeiten über Kopf, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität sowie repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten) bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik vorzunehmen. Massgebend sei die LSE 2018.