3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2022 (act. 2.1) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass er im Gesundheitsfalle weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur zu einem Pensum von 100 % nachgehen würde. Hierbei könnte er ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 76'076.-- erwirtschaften. In Anlehnung an den Entscheid der Suva vom 9. April 2021 sei indessen die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar zu betrachten.