2.3 Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt aber vor diesem Datum. Damit sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.