C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 7. Oktober 2022, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der IV-Stelle mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 10. November 2022 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 9. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen