Am 5. Februar 2021 erstattete die E. ihren Schlussbericht (act. 7.2/124). Mit Vorbescheid vom 26. August 2021 verneinte die IV-Stelle gestützt auf den von ihr bestimmten IV-Grad von 12 % einen Rentenanspruch des Versicherten. Als Grundlage ihres Entscheids diente dabei die Verfügung der Suva vom 9. April 2021, welche im Rahmen ihrer Abklärungen eben jenen Invaliditätsgrad von 12 % errechnet hatte (act. 7.2/140; act. 7.2/129). Der Versicherte liess am 23. September 2021 durch den von ihm zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt AA. Einwand erheben (act. 7.2/144). Die IV-Stelle nahm dies zum Anlass für weitere Abklärungen.