Diese ergaben namentlich, dass der Versicherte im Rahmen seiner Tätigkeit als Fenstermonteur am 23. September 2014 einen Arbeitsunfall erlitten hatte; konkret habe er damals beim Einbau einer Hebeschiebetür beim Bedienen einer Bohrmaschine einen starken Schlag in den rechten Arm erhalten, so dass es diesen nach hinten geschlagen habe, woraufhin er einen starken Schmerz im Bereich der Schulter verspürt habe (act. 7.2/8.1, S. 81; act. 7.2/8.1, S. 103).