Seite 22 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2022 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.