289, S. 2, zweitletzter Absatz), ist den vorhandenen Akten, insbesondere auch dem Bericht des K. vom 7. Juni 2022 (IV-act. 288), nichts Konkretes zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu entnehmen und es werden dort auch keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht. Diese Fragen sind entscheidend und müssen von der Vorinstanz als Basis für den Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in geeigneter Form abgeklärt werden.