2.8 Antragsgemäss ist somit eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu ergänzender Sachverhaltsabklärung angezeigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 m.w.H.). Wie der RAD-Arzt richtig festgestellt hat (vgl. IV-act. 289, S. 2, zweitletzter Absatz), ist den vorhandenen Akten, insbesondere auch dem Bericht des K. vom 7. Juni 2022 (IV-act. 288), nichts Konkretes zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu entnehmen und es werden dort auch keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht.