Das Gericht hat nicht übersehen, dass der RAD-Arzt in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 29. September 2022 (act. 6, eingereicht mit der Vernehmlassung) festhielt, die von den Behandlern im Bericht vom 5. Februar 2022 aufgeführten Diagnosen seien gar nicht nach den Kriterien der ICD-10 hergeleitet worden bzw. die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsfragebogen seien nicht aus klinischpsychiatrischer Sicht interpretiert worden. Wenn sich aber aus einer Rückfrage beim RAD ergibt, dass ein Verlaufsbericht eines Behandlers zu wenig genau ist oder gewisse Punkte, die aus medizinischer Sicht nötig wären, gar nicht abhandelt, kann ein solcher Verlaufsbericht