Seite 20 sollte wirklich eine solche vorhanden sein, zwingend schon zu einem früheren Zeitpunkt auch vom K. hätte diagnostiziert werden müssen (siehe dazu oben, E. 2.7a). Zwar hat Dr. Q. festgehalten, die eigenen Untersuchungen hätten eine schwere Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt (vgl. z.B. IV-act. 179, S. 26), die von ihm vorgenommene Auseinandersetzung mit der bereits durch Dr. I. gestellten Diagnose einer solchen Störung vermag aber, wie dargelegt, nicht zu überzeugen;