Auf welche Untersuchungen er sich dabei konkret stützte bzw. ob er dies ausschliesslich aus den Akten und der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ableitete, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentieren lässt, hat der Gutachter das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dieser Formulierung jedenfalls auch nicht explizit ausgeschlossen. Seine Äusserung, wonach die Beschwerdeführerin für eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung "nicht genug Leidensdruck gehabt" haben soll (IV-act. 179, S. 27; ferner IV-act.