 Der Gutachter hingegen führte an, er könne "eine schwere Persönlichkeitsstörung, die eine Abweichung der Norm bezüglich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung, wie auch der Art des Umgangs mit anderen Menschen und die Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen, die pathologische Auswirkungen hätte, […] durch unsere Untersuchung nicht bestätigen" (IV-act. 179, S. 26). Auf welche Untersuchungen er sich dabei konkret stützte bzw. ob er dies ausschliesslich aus den Akten und der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ableitete, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.