Die Vorinstanz ihrerseits sah sich jedenfalls nach Erhalt der beiden kurzen Schreiben von Dr. I. – bei dem die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Akten ergibt (IV-act. 147, S. 2 unten), im Verlauf des Jahres 2017 insgesamt immerhin zehn Konsultationen wahrnahm – nicht gehalten, bei ihm zusätzlich noch einen ausführlichen Arztbericht anzufordern. Nachdem sie die beiden Schreiben dem RAD vorgelegt hatte, stellte nämlich RAD-Ärztin Dr. J. ihrerseits die von Dr. I. angeführte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht in Frage, sondern hielt im RAD-Bericht 29. November 2017 dazu fest: "Diagnose ausgeprägte komb Persönlichkeitsstörung [F63.0;