Seite 19 Auskünfte oder Unterlagen bei Dr. I. (gegebenenfalls auch via Vorinstanz) anforderte, sollten aus seiner Sicht zusätzliche bzw. detaillierte Angaben benötigt werden und stattdessen ohne weitere Begründung darauf schloss, es handle sich bei der von Dr. I. gestellten Diagnose um eine rein theoretische Annahme. Die Vorinstanz ihrerseits sah sich jedenfalls nach Erhalt der beiden kurzen Schreiben von Dr. I. – bei dem die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Akten ergibt (IV-act.