Gutachter Dr. Q. erklärte mit Blick auf diese Ausführungen von Dr. I., der Behandler führe in seinen Schreiben lediglich die diagnostischen Kriterien einer schweren Persönlichkeitsstörung auf, aber es fehle ein Zusammenhang mit der Lebensgeschichte und der Symptomatologie der Beschwerdeführerin, weshalb "von einer theoretischen Annahme durch Dr. I." ausgegangen werden könne. Dass es sich bei den beiden Schreiben von Dr. I. allerdings gar nicht um einen eigentlichen Arztbericht handelte (vgl. auch explizit IV-act. 139, S. 1: "Da ich von der IV keinen Auftrag und auch keine Entbindung vom Arztgeheimnis habe, kann ich diesen Bericht nicht erstatten […].