Die Beschwerdeführerin sei wirklich bemüht, an einer Behandlung mitzuwirken, jedoch aufgrund ihrer Erkrankung derzeit dazu nicht fähig (IV-act. 139). Gutachter Dr. Q. erklärte mit Blick auf diese Ausführungen von Dr. I., der Behandler führe in seinen Schreiben lediglich die diagnostischen Kriterien einer schweren Persönlichkeitsstörung auf, aber es fehle ein Zusammenhang mit der Lebensgeschichte und der Symptomatologie der Beschwerdeführerin, weshalb "von einer theoretischen Annahme durch Dr. I." ausgegangen werden könne.