Das Denken, Fühlen, Wahrnehmen und Verhalten der Beschwerdeführerin sei auf der Basis einer grossen emotionalen Instabilität von grosser Selbstunsicherheit, Depressivität, negativer Selbst- und Weltsicht sowie dem Erleben von Bedrohungen gekennzeichnet. Die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei mit der psychischen Störung zu erklären und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführerin sei wirklich bemüht, an einer Behandlung mitzuwirken, jedoch aufgrund ihrer Erkrankung derzeit dazu nicht fähig (IV-act. 139).