Es finden sich ausserdem lediglich ein Schreiben von Dr. I. an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (IV-act. 139, S. 2) sowie ein auf Rückfrage der Sozialhilfebehörde verfasstes E-Mail von Dr. I. (IV-act. 139, S. 1) in den vorinstanzlichen Akten. Auf diese beiden Schreiben nimmt auch der Gutachter in seiner psychiatrischen Einschätzung Bezug. In besagten Schreiben wies Dr. I. darauf hin, dass er bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe;