 Den vorinstanzlichen Akten ist wenig zur Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. I. zu entnehmen: Am 10. Mai 2016 teilte Dr. I. der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen (IV-act. 125). Im Verlauf des Sommers 2016 wurde der Vorinstanz von der Sozialhilfebehörde gemeldet, Dr. I. könne noch keinen aussagekräftigen Bericht erstellen, da die Therapiedauer noch zu kurz gewesen sei (IV-act. 128 und 129). Es finden sich ausserdem lediglich ein Schreiben von Dr. I. an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (IV-act.