Seite 18 kämpft für eine gute Lebenssituation und andererseits sich durch die hohen Ziele auch überfordert. Hier wären adäquatere Strategien für die Patientin wünschenswert" (IV-act. 87). Insbesondere angesichts der im Bericht erwähnten schwierigen Behandlungssituation kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht geschlossen werden, die von den Behandlern angeführte Verdachtsdiagnose stelle bereits eine umfassende und abschliessende psychiatrische Einordnung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störungen dar.