179, S. 25). Was der Gutachter damit genau meint, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Behandler wiesen im besagten Bericht nämlich darauf hin, dass die Behandlung durch Nichteinhalten von Terminen erschwert gewesen sei und ihre Angaben sich somit lediglich auf den (kurzen) Behandlungszeitraum beziehen würden; den objektiven Befund beschränkten sie explizit auf den Zeitpunkt der Therapieaufnahme und wiesen darauf hin, dass keine Prognose abgegeben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe von vielen Belastungen, die eine Therapie notwendig machten, berichtet.