43, S. 4). Dass die der Beschwerdeführerin zu gewährenden beruflichen Massnahmen mangels bereits damals konkret gestellter psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss seinem späteren Bericht allerdings nicht an eine Therapie-Auflage geknüpft werden konnten, ändert somit nichts daran, dass auch nach ausführlich begründeter Einschätzung des RAD-Arztes gewisse zurückliegende Traumata eigentlich schon damals eine psychotherapeutische Begleitung indizierten und eine solche von ihm begrüsst worden wäre.