Seite 17 falls damals vom Hausarzt erhaltene Information, wonach diesem "eine eigentliche Psychopathologie […] nicht bekannt" sei (IV-act. 43, S. 2 unten), beziehen. Damit sagte der Hausarzt allerdings nichts Anderes aus, als dass sich die Beschwerdeführerin bisher keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe und somit damals auch keine konkreten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen (IV-act. 43, S. 2 unten).