Erlass der angefochtenen Verfügung von den Behandlern abgegebenen Arztberichte sämtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten vollends genügen würde (vgl. E. 2.4 vorstehend). Nach Ansicht des Gerichts sprechen gleich mehrere triftige Gründe dagegen:  Bei der Herleitung seiner gutachterlichen Diagnostik verwies der psychiatrische Gutachter Dr. Q. nebst den Erkenntnissen aus der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf eine RAD-Stellungnahme von Dr. D., einen Bericht von Dr. R. aus dem Jahr 2014 sowie auf zwei Schreiben von Dr. I. aus dem Jahr 2017 (IV-act. 179, S. 25).