 Rund ein Jahr später nahm die Beschwerdeführerin erneut eine ambulante Behandlung im K. auf. Bis zum Verlaufsbericht vom 15. Februar 2022 (IV-act. 283) nahm die Beschwerdeführerin ihre Termine zuverlässig wahr. Gemäss Angaben der Behandler war nun erstmals auch eine ausführliche testpsychologische Abklärung und Diagnostik möglich. Diese habe ergeben, dass die Kriterien für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung erfüllt seien.