Genauere Angaben zum Gesundheitszustand, sowie zur Wiedereingliederungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der zeitlich dafür nicht ausreichenden Behandlungsdauer seitens K. explizit nicht gemacht werden. Auch hier ist es unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass vertiefte Abklärungen mit Bezug auf das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung faktisch weiterhin nicht machbar waren, was erklärt, weshalb auch hier noch keine definitive Diagnosestellung erfolgte.