Seite 15 weiteren Verlaufsbericht vom 3. August 2021 (IV-act. 269) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. Oktober bis 17. November 2020 insgesamt lediglich 4 ambulante Termine wahrnahm, bevor wiederum ein Behandlungsabbruch erfolgte. Genauere Angaben zum Gesundheitszustand, sowie zur Wiedereingliederungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der zeitlich dafür nicht ausreichenden Behandlungsdauer seitens K. explizit nicht gemacht werden.